Allgemeine Geschäfts- und Liefer- und Einkaufsbedingungen Dämmisol GmbH, Reitschulgasse 2 A-9500 Villach,
1. Allgemeines: Die nachstehenden ‘Allgemeinen Geschäftsbedingungen’ gelten, soweit nicht schriftlich Abweichungen vereinbart werden, für sämtliche, von der DÄMMISOL GmbH, Reitschulgasse 2, A-9500 Villach, (kurz DÄM genannt) Firmenbuchnr. FN 138070 w, getätigten Lieferungen, Leistungen und Einkäufe. Irgendwelche Zusagen oder Nebenabreden von unseren Angestellten oder selbständigen Vertretern, die über diese Allgem. Geschäftsbedingungen hinausgehen, bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen, firmenmäßig- gefertigten Bestätigung. Unsere Vertreter haben keine Abschlussvollmacht. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers oder Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, soweit diese nicht dezidiert schriftlich von uns akzeptiert wurden. Keinesfalls erfolgt eine schlüssige Akzeptanz anderslautender Allgem. Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Einverständniserklärung von DÄM. Alle unsere Offerte sind hinsichtlich Preis, Menge und Liefertermin freibleibend und werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung im Rahmen der darin ausdrücklich von uns bestätigten Vertragspunkte Bestandteil des Kaufvertrages. Einkaufseitige Terminvorgaben sind stets als Fixtermine zu verstehen und bewirken bei Nichteinhaltung, dass sämtliche entstehende Folgekosten an den Lieferanten weiterbelastet und von den berechtigten, offenen Posten sofort abgezogen werden. Mündliche oder fernmündliche Auskünfte und Erklärungen sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung unverbindlich, ebenso Angaben in Prospekten, Katalogen, Preislisten, Rundschreiben, Anzeigen etc. Darin enthaltene oder stillschweigend vorausgesetzte Zulassungen, Norm-Prüfungen, techn. Daten, Eigenschaften, Anwendungs- und Leistungsbeschreibungen, Anleitungen sind nur insoweit als zugesicherte Eigenschaften zu verstehen, als die schriftliche Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug nimmt.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Als Erfüllungsort gilt, falls nicht anders vereinbart, die Verladestelle, für die Zahlung der Sitz von DÄM. Es gilt stets Österreichisches Recht. Als Gerichtsstand gilt das zuständige Handelsgericht von DÄM als vereinbart.
3. Lieferung: Unsere Lieferfristen und –Termine gelten nur annähernd; sie sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich anerkannt haben. Weiters haften wir im Falle von Behinderung durch höhere Gewalt bei uns oder unseren Vorlieferanten, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streiks, Rohstoff- und Warenmangel nicht für die Einhaltung der Lieferfrist. Sind wir mit einer Lieferung in Verzug, kann der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von noch nicht erfüllten Teilen des Vertrages zurücktreten. Gleichermaßen behalten wir uns in diesen Fällen vor, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Teillieferungen sind zulässig. Bei Aufträgen auf Abruf beginnt die Lieferfrist mit dem, auf das Einlangen des Abrufes folgenden Arbeitstag (Mo-Fr). Aus transport- und produktionstechnischen Gründen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5% vor. Nimmt der Käufer die Ware auch nach Setzung einer Nachfrist nicht ab, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Retourware wird nur nach vorheriger Rücksprache und gegen 15 % Manipulationsgebühr und Retour-Frachtkosten-Übernahme durch den Käufer akzeptiert. Die Retourname erfolgt ausnahmslos mit bestätigtem Dämmisol-Retourwarenschein. Frachtzuschlag bei Kleinlieferungen = Netto-Warenwert beträgt EURO 60,-- pro Entladestelle, unabgeladen. Sonderprodukte - bzw. -fertigungen können nicht zurückgenommen werden.
4. Versand – Gefahrenübergang - Annahmeverzug: Der Versand erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab Lagerort der Ware. Mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer (Post, Bahn, Spediteur, usw) geht die Gefahr auf den Käufer über (gilt auch für Lieferungen, bei denen DÄM gemäß Vereinbarung die Fracht bezahlt). Die Entladung der Transportmittel am Bestimmungsort hat der Käufer bzw. der Empfänger oder dessen Erfüllungsgehilfe ohne Verzug auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen. Paletten, die nicht ausdrücklich als Einwegpaletten definiert sind, sind entweder sofort bei Lieferung vollständig zu tauschen oder andernfalls innerhalb von 2 Wochen auf Kosten des Käufers an uns unbeschädigt zu retournieren. Andernfalls erfolgt die Verrechnung an den Käufer zu den aktuellen Gestehungspreisen. Ebenso treffen den Käufer alle, aus seinem Verschulden angelaufenen, kausalen Mehrkosten (Wagenstandsgeld, Kfz-Standgelder u. dgl). Wir liefern, falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, unabgeladen. Von uns organisierte LKW’s müssen max. innerhalb von 2 Std. ab Eintreffen am Entladeort entladen werden. Bei Überschreiten dieser Zeitspanne verrechnen wir an den Warenempfänger die entstandenen Stehzeiten & sonstige Kosten lt. Spediteurrechnung weiter. Wird die Erfüllung des Auftrages durch Verschulden des Käufers bzw. seines Erfüllungsgehilfen vereitelt, so kann DÄM entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Mehrkosten können zusätzlich in Rechnung gestellt werden (Lagerung, Transport, Notverkauf).
5. Gewährleistung - Mängelrüge - Fristen: Maßgebend für die Beurteilung der Ware ist ihr Zustand beim Versand am Erfüllungsort. Offene Mängel hat der Käufer DÄM bei Übernahme unverzüglich schriftlich auf dem Lieferschein oder Frachtbrief anzuzeigen. Die Ware ist vom Käufer bei der Übernahme auch auf Ihre Eignung hin zu untersuchen. Bei Schlecht- oder Falschlieferung ist die Be- und Verarbeitung bzw. Weiterveräußerung zu unterlassen. DÄM muss jedenfalls VOR der Verarbeitung der Ware Gelegenheit zur Überprüfung sowie eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder erforderlichenfalls -Austauschlieferung geboten werden. Andernfalls ist eine Gewährleistung und Schadenersatz in jeder Form ausgeschlossen. Transportschäden oder Mindermengen der Ware hat grundsätzlich der Spediteur oder Frachtführer zu verantworten. Voraussetzung für eine Gewährleistung ist die Einhaltung der von DÄM bekannt gegebenen Hinweise betreffend Lagerung, Verarbeitung etc. bzw. der in den einschlägigen Normen und Regelwerken festgelegten Richtlinien. Sämtliche, in den Dokumentationen von DÄM gegebenen Verarbeitungshinweise entsprechen aktuellen Kenntnissen und Erfahrungen. Sie stellen jedoch keine Zusicherung im Rechtssinne dar und werden nicht Inhalt eines Kaufvertrages. Bei der Anwendung sind stets die speziellen Bedingungen, sowohl in bauphysikalischer, bautechnischer und baurechtlicher Hinsicht zu beachten. Eine Gewährleistung aus der Beratung wird grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Haftung: Die Haftung für verschuldeten Schaden wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Gewährleistung umfasst nur die reine Schadensbehebung (Ersatzlieferung) und ist mit der Höhe des Auftrages limitiert. DÄM haftet nicht für die Erfüllung besonderer Vorschriften sowie für Einfuhrlizenzen und Zulassungen innerhalb Österreichs soweit sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart wurden. Die Ersatzpflicht für die, aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden, sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ist ausgeschlossen. Schadenersatz, insbesondere wegen Nichterfüllung, positiver Vertragsverletzung und Mängelfolgeschäden stehen dem Käufer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu. Sofern von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung.
7. Preis und Zahlung: Die Preise sind freibleibend und beziehen sich auf die jeweils gültige Preisliste von DÄM bzw. auf den Auftrag/Kaufvertrag. Sie gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen. Wir sind bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an die vorhergehenden Preise gebunden. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum für DÄM spesenfrei netto ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Bezahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt DÄM 3% Skonto. Skonti werden nur dann gewährt, wenn keine überfälligen Forderungen bestehen. Einlangende, auch lt. Zahlungsbeleg anderwertig gewidmete Zahlungen werden immer auf die älteste offene Forderung angerechnet. Die telefonisch oder mündlich vereinbarten Zahlungsbedingungen gelten dann nicht, wenn eine, bei Neukunden jeweils durchzuführende Bonitätsprüfung eine offene Belieferung nicht zulässt. In diesem Falle liefert DÄM ausschließlich gegen Vorauskasse oder Scheckzahlung bei der Übernahme der Ware. Bei Spezialanfertigungen ist DÄM berechtigt, bei Auftragsannahme eine Vorauszahlung in zu vereinbarender Höhe zu fordern. Bei Zahlungsverzug werden bankmäßige Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank sowie Mahnspesen in der Höhe von EURO 25,-- pro Mahnung verrechnet. Gegenforderungen können mit dem Rechnungsbetrag nicht aufgerechnet werden. Bei Wertänderung der Währung gilt als Rechnungsbetrag der Geldwert am Tage der Rechnungslegung. Wechsel werden nur nach Vereinbarung mit Regressverzichtserklärung der involvierten Bank(en) und dann ausschließlich zahlungshalber angenommen, wobei alle mit der Verwertung des Wechsels verbundenen Kosten und Gebühren zu Lasten des Käufers gehen. Tritt nach erfolgter Lieferung bzw. Teillieferung eine wesentliche Verschlechterung in der Vermögenslage des Käufers ein, wird die Rechnung sofort fällig. Vereinbarte, erreichte Boni können nicht gegen offene Forderungen von DÄM gegenverrechnet werden, solange sich der Käufer mit 1 oder mehreren Posten im Rückstand befindet.
8. Eigentumsvorbehalt: Die Waren werden ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert und gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Käufers über. Im Falle der Verarbeitung der Ware zu einer neuen Sache oder bei Verbindung der Ware mit einer Hauptsache erwirbt DÄM auf diese Weise Miteigentum an der neuen Sache oder an der Hauptsache, solange der Eigentumsvorbehalt wirksam ist. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware auf Kredit, so gelten die sich daraus ergebenden Kaufpreisforderungen mit ihrer Entstehung als an DÄM abgetreten, ohne dass es noch einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf. Bei Zahlungen mittels Wechsel bleibt der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels zu Gunsten DÄM bestehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen.
9. Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine solche, die in zulässiger Weise deren Zweck am nächsten kommt.
Informationspflicht lt. E_comm. Gesetz: EGG
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Firmenname: | DÄMMISOl Dämm-u.Isoliermaterial GmbH. | |||
Produkte und Dienstleistungen:* |
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Wir über uns:* | Produktion&Vertrieb v.Dämmstoffen & Isoliermaterialien,Dämmstoffzuschnitte, Kaschierungen,Gefälle-Keile | |||
Straße: | Reitschulgasse 2 | |||
PLZ / Ort | 9500 Villach | |||
Firmenbuchnummer: | 138070w | |||
Firmenbuchgericht: | Landesgericht Klagenfurt | |||
Behörde gem. ECG: | Magistrat der Stadt Villach | |||
Gründung im Jahr:* | 1996 | |||
Mitarbeiteranzahl:* | 6-15 | |||
Telefon:* | ||||
Telefon:* | ||||
Telefon Handy:* | ||||
Telefax:* | ||||
Telefax:* | ||||
Homepage:* | ||||
E-Mail:* | Für die Zusendung von E-Mails ist die Robinson Liste (www.rtr.at) zu beachten. Nähere Informationen | |||
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